In diesem Ratgeber
Bei einem Stromtarif mit Preisgarantie bleiben bestimmte Preisbestandteile für eine vereinbarte Zeit fest. Häufig schützt die Garantie die Kosten für Stromeinkauf und Vertrieb. Dazu gehört oft auch die Marge des Anbieters. Ausgenommen sein können Netzentgelte, also die Kosten für die Nutzung des Stromnetzes, und staatlich veranlasste Kosten wie Steuern, Abgaben und Umlagen.
Ihre Rechnung bleibt trotz Preisgarantie nicht automatisch gleich. Wenn Sie mehr Strom verbrauchen, zahlen Sie mehr, auch wenn der Arbeitspreis gleich bleibt. Prüfen Sie, ob die Garantie Arbeits- und Grundpreis umfasst und wie lange sie gilt.
Welche Kosten im Strompreis stecken
Der Strompreis besteht aus mehreren Teilen. Der Versorgeranteil umfasst die Kosten für Stromeinkauf und Vertrieb. Auch die Marge des Anbieters gehört dazu. Hinzu kommen Netzentgelte für die Nutzung des Stromnetzes. Steuern, Abgaben und Umlagen sind staatlich veranlasste Kosten. Kosten für die Messung und den Betrieb des Messgeräts können ebenfalls gesondert ausgewiesen sein.
Laut Bundesnetzagentur deckt eine Preisgarantie häufig nur einen Teil des Gesamtpreises ab. Manche Verträge schließen Netzentgelte oder bestimmte staatlich veranlasste Kosten aus. Andere Garantien umfassen mehr Preisbestandteile. Entscheidend ist deshalb die Vertragsklausel, nicht nur der Tarifname.
Laut Monitoringbericht 2025 entfielen beim Strom für Haushalte rund 39,6 Prozent auf den Wettbewerbsanteil, 28,7 Prozent auf Netzentgelte einschließlich Mess- und Abrechnungskosten und 31,7 Prozent auf staatlich veranlasste Bestandteile. Diese Werte zeigen die allgemeine Preisstruktur. Sie sagen nicht, welcher Anteil eines bestimmten Tarifs garantiert ist.
Was die Garantiebegriffe bedeuten
Bezeichnungen wie „volle“, „eingeschränkte“ oder „stark eingeschränkte Preisgarantie“ geben einen ersten Hinweis. Sie zeigen aber nicht zuverlässig, welche Kosten der Vertrag abdeckt. Die Begriffe werden unterschiedlich verwendet.
| Bezeichnung | Häufig garantierte Bestandteile | Häufig ausgenommene Bestandteile |
|---|---|---|
| Umfassende oder volle Preisgarantie | Weitgehend alle Preisbestandteile | Vertraglich genannte Ausnahmen, zum Beispiel Änderungen der Mehrwertsteuer |
| Eingeschränkte Preisgarantie | Häufig Beschaffung, Vertrieb, Marge und Netzentgelte | Steuern, Abgaben und Umlagen |
| Stark eingeschränkte Preisgarantie | Häufig Beschaffung, Vertrieb und Marge | Netzentgelte sowie Steuern, Abgaben und Umlagen |
| Energiepreisgarantie | Je nach Vertrag der Energie- oder Beschaffungsanteil | Weitere Preisbestandteile |
Prüfen Sie deshalb, welche Kosten der Vertrag einschließt und welche er ausnimmt. Auch eine „volle“ Garantie kann zum Beispiel gesetzliche Änderungen ausnehmen. Was „Energiepreisgarantie“ und „Preisfixierung“ genau bedeuten, steht in der jeweiligen Vertragsdefinition.

Arbeits- und Grundpreis prüfen
Der Arbeitspreis ist der Preis für jede verbrauchte Kilowattstunde. Den Grundpreis zahlen Sie unabhängig davon, wie viel Strom Sie verbrauchen. Prüfen Sie, ob die Garantie beide Preise umfasst. Der Begriff „Preisgarantie“ allein gibt darüber keine sichere Auskunft.
Auch wenn Arbeits- und Grundpreis feststehen, hängt Ihre Rechnung weiterhin davon ab, wie viel Strom Sie verbrauchen. Bei höherem Verbrauch steigt der verbrauchsabhängige Teil. Der Schutz endet außerdem mit der vereinbarten Garantiedauer. Für die Zeit danach gilt nicht automatisch eine Preisbindung.
Wann Preise trotz Garantie steigen können
Wenn der Vertrag bestimmte Kosten ausnimmt, darf der Anbieter sie unter den vereinbarten Voraussetzungen anpassen. Ob eine konkrete Änderung zulässig ist, richtet sich nach der Vertragsklausel und den geltenden Gesetzen. Eine ausgenommene Kostenart berechtigt den Anbieter also nicht automatisch, jede Erhöhung weiterzugeben.
Bei geplanten Preisänderungen muss der Anbieter Haushaltskunden grundsätzlich spätestens einen Monat vorher informieren. Die Mitteilung muss den Grund, die Voraussetzungen und den Umfang der Änderung erklären. Grundsätzlich können Sie zum Zeitpunkt der Preisänderung kündigen. Es gibt gesetzliche Ausnahmen, zum Beispiel bei bestimmten Umsatzsteueränderungen ohne Preisänderung und bei Minderbelastungen.
Eine Preisgarantie senkt den Vertragspreis nicht automatisch, wenn Kosten sinken. Ob der Anbieter niedrigere Kosten weitergibt, steht in den Vertragsbedingungen. Prüfen Sie deshalb sowohl die Garantie als auch die Preisanpassungsklausel.
Festpreisverträge nach dem Energiewirtschaftsgesetz
Nach § 41a des Energiewirtschaftsgesetzes müssen bestimmte Stromlieferanten im Folgejahr einen Festpreisvertrag anbieten. Das Gesetz legt fest, welche Lieferanten betroffen sind. Der Vertrag muss mindestens zwölf Monate verbindlich laufen und den Versorgeranteil am Preis absichern.
Zum Versorgeranteil gehören die Kosten für den Stromeinkauf und den Vertrieb sowie die Marge. Der Vertrag darf Änderungen bei anderen Preisbestandteilen erlauben. Deshalb bleiben auch bei einem gesetzlich vorgesehenen Festpreisvertrag nicht zwingend alle Teile des Gesamtpreises fest. Die Regel gilt nur für Lieferanten, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Diese Vertragsstellen sollten Sie lesen
Lesen Sie vor dem Abschluss die Klausel zur Preisgarantie, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragszusammenfassung. Prüfen Sie dabei besonders:
- Welche Kosten sind eingeschlossen: Stromeinkauf und Vertrieb, Marge, Netzentgelte, Steuern, Abgaben, Umlagen und Messstellenbetrieb?
- Welche Kostenänderungen sind ausdrücklich ausgenommen?
- Umfasst die Garantie sowohl den Arbeits- als auch den Grundpreis?
- Wann beginnt die Garantie und wann endet sie?
- Welche Änderungen erlaubt der Vertrag bei ausgenommenen Kosten? Wann können Sie kündigen?
Vergleichen Sie auch die Garantiedauer mit der Vertragslaufzeit. Wenn die Garantie früher endet, bietet eine lange Vertragsbindung danach keine zusätzliche Preissicherheit. Eine umfassende Garantie bedeutet außerdem nicht automatisch, dass der Tarif am günstigsten ist. Achten Sie auf den Preis, den Garantieumfang und die Laufzeit.



